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Jeder Mediaberater weiß, dass in einigen zentralen Bereichen die Zusammenarbeit der Vertragsparteien (Mediaberater – Verlag) zu wünschen übrig lässt. Obwohl doch scheinbar alles gesetzlich und vertraglich klar geregelt ist, kommt es in der praktischen Durchführung zu Reibereien und Unzulänglichkeiten.
Woran liegt das?
- Es besteht ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien Handelsvertreter – Verlag. Rechtlich gleichrangiger Vertragspartner ist der Handelsvertreter rein tatsächlich ein „arbeitnehmerähnliches Institut“ – nur ohne die Rechte und den Schutz eines Arbeitnehmers (Problematik Scheinselbständigkeit).
- Unkenntnis vieler Handelsvertreter von ihren vertraglichen und gesetzlichen Rechten. Der § 84 ft HGB und vor allem die ständige Rechtsprechung enthalten weit mehr Interessantes, als sich mancher vorstellt. Auch der eigene Handelsvertretervertrag gibt manches her, was vorteilhaft genutzt werden kann.
- Der Fatalismus bei vielen Handelsvertretern, die das zu 2. aufgeführte wissen, aber nach dem Motto „Es hat ja doch keinen Zweck..“ und „Ich will den Verlag nicht verärgern...“ nicht handeln, um ihre Situation zu verbessern.
Fazit:
Wir können sicher davon ausgehen, dass unser Vertragspartner, der Verlag, über gesetzliche und vertragliche Gegebenheiten bestens informiert ist und dieses zu seinem Vorteil nutzt.
Dem steht ein verunsicherter, meist wirtschaftlich schwacher „Partner“ gegenüber, der sich aufgrund seiner Zwänge nicht adäquat durchsetzen kann oder es sich nicht zutraut.
Zur Klarstellung: es soll kein Feindbild zwischen Verlag und Handelsvertreter gezeichnet werden, sondern lediglich auf simple Fakten hingewiesen werden, aus denen sich Konsequenzen ergeben haben. Wenn durch Ungleichheit ein Vakuum entsteht, stößt naturgemäß der „stärkere“ Partner vor, um seine Interessen, d.h. seinen Einfluss und seinen Gewinn zu verbessern. Solange dieses Gefüge besteht, wird sich nichts Grundsätzliches ändern.
Für eine Verbesserung der Situation gibt es keine Patentlösung. Dennoch gibt es Möglichkeiten auf eine Zusammenarbeit auf partnerschaftlicher Ebene hinzuweisen.Das Beinhaltet allerdings eine Besinnung auf die eigene Stärke und Abstimmung untereinander.
Sie interessiert, wie ein Rechtsanwalt, der 15 Jahre als Handelsvertreter tätig war, sich das vorstellt? Nehmen Sie gerne Kontakt zu mir auf. |